IraqWar:CriminalChargesVsChancellor Schröder


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Posted by andreas from dtm2-t9-2.mcbone.net (62.104.210.101) on Wednesday, January 01, 2003 at 11:33AM :

Iraq War:

Criminal Charges against the Chancellor of the Federal Republic of Germany Schröder for preparing an Aggressive war against Iraq in Violation of the Constitution of Germany


Plaintiff: PDS (Partei des Demokratischen Sozialismus - Party of Democratic Socialism), Germany
http://www.pds.ch9.de/

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1

Berlin, den 16.12.02

Strafanzeige gegen den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland

Gerhard Schröder

Sehr geehrter Herr Generalbundesanwalt Nehm,

Namens und im Auftrag des Anzeigenden, Herrn Wolfgang Gehrcke,

Außenpolitischer Sprecher der PDS, erstatten wir

Strafanzeige

gegen den Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland Gerhard Schröder

und stellen

Strafantrag

wegen aller in Betracht kommenden Straftatbestände, insbesondere wegen § 80

StGB i.V.m. Art. 26 GG im Hinblick auf die Einbeziehung deutschen

Hoheitsgebietes und die Beteiligung deutscher Soldaten an der Vorbereitung

eines Angriffskrieges.

Begründung:

I. Sachverhalt

a) Gewährung von Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechten

Die Bundesregierung und namentlich der Bundeskanzler Gerhard Schröder hat seit Sommer

diesen Jahres wiederholt erklärt, Deutschland werde an einem Militärschlag der USA gegen

den Irak mit oder ohne Genehmigung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nicht

teilnehmen. Vor den Bundestagswahlen erklärte Kanzler Schröder:

„Für die SPD ist ganz klar: Wir werden keine außenpolitischen Abenteuer mittragen.

An einem möglichen Einsatz gegen den Irak werden wir uns nicht beteiligen. Wir

brauchen politische Lösungen für die ganze Region im Nahen Osten. Der Nahe

Osten braucht einen neuen Frieden, keinen neuen Krieg." (September-Heft der

SPD-Zeitschrift „Vorwärts")

In gleicher Weise äußerte er sich auf mehreren Wahlkampfveranstaltungen der SPD zu den

BT-Wahlen, so u.a. auf der zentralen Kundgebung in NRW in Dortmund:

„Deutschland wird sich unter meiner Führung nicht an einem Krieg gegen den Irak

beteiligen, auch nicht mit einem Beschluß des VN-Sicherheitsrates.".2

In der Regierungserklärung des Bundeskanzlers vom 29.10.2002 vor dem 15. Deutschen

Bundestag sagte Gerhard Schröder, es gelte nach wie vor,

„dass wir uns an einer militärischen Intervention im Irak nicht beteiligen werden".

Bei seinem Besuch in Washington am 31.10.2002 rückte Außenminister Fischer von dieser

Position bereits dahingehend ab, daß er die aktive Beteiligung der Bundesrepublik an einem

Militärschlag gegen den Irak ausschloß, die Frage nach einer passiven Teilnahme jedoch

offenließ:

„Wir beteiligen uns nicht an einem Militärschlag, aktiv... Passive Teilnahme gäbe es

nicht. Auf die Diskussion über die Nutzung militärischer Infrastruktur in Deutschland

oder über die Überflugsrechte, die im Falle eines Irakkriegs für die Amerikaner be-

stünden, will er sich nicht einlassen." (FAZ v. 01.11.02)

Auf dem NATO-Gipfel in Prag am 21. 11. 2002 relativierte Bundeskanzler Gerhard Schröder

seine zuvor kompromißlose Ablehnung jeglicher Beteiligung an einem Militärschlag mit der

Aussage:

„Die Bundesregierung werde selbstverständlich ihren Bündnisverpflichtungen

nachkommen. Dabei bleibe es aber bei der deutschen Haltung, sich an einer möglichen

Militäraktion gegen den Irak nicht zu beteiligen." (Website der Bundesregierung vom

21.11.2002)

Mit Blick auf die mit den Bündnispartnern geregelten Überflugrechte sagte Schröder,

„es sei selbstverständlich, dass die Bewegungsfreiheit unserer Freunde nicht

eingeschränkt würde." (Ebenda)

Laut Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 23. 11. 2002 ergänzte Schröder:

„das sehen schon die Verträge, die es dazu gibt, so vor und die gedenken wir

einzuhalten."

Am 27. 11. 2002 kündigte der Bundeskanzler zu einer Anfrage der Regierung der USA auf

einer Pressekonferenz an,

„Deutschland werde den Vereinigten Staaten und der NATO im Falle eines

militärischen Vorgehens gegen den Irak Überflug-, Bewegungs- und Transportrechte

gewähren." (Website der Bundesregierung vom 27.11.2002)

Die Bundesregierung beabsichtigt danach nunmehr, militärische Handlungen der USA gegen

den Irak von deutschem Territorium und unter Nutzung des deutschen Luftraums durch

Gewährung von Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechten für amerikanische Streitkräfte

in Deutschland zu dulden und sich insofern an einem Angriffskrieg zu beteiligen.

b) Beteiligung deutscher Soldaten an AWACS-Einsätzen

In der ARD-Sendung „Farbe bekennen" am 11.12.02 erklärte Bundeskanzler Gerhard

Schröder im Hinblick auf den Einsatz von AWACS-Flugzeugen („Airborne Warning and

Control System"-Maschinen) bei einem Militärschlag gegen den Irak:.3

„Die Bündnisverpflichtungen werden erfüllt (...) und das bedeutet auch, dass zum

Schutze des Bündnisgebietes (...) auch AWACS-Flugzeuge mit deutschen Soldaten

besetzt sein werden."

Die Bundesregierung beabsichtigt somit zu anderen auch eine unmittelbare Beteiligung

Deutschlands an dem geplanten Irak-Krieg in Form von Einsätzen deutscher Soldaten an Bord

von AWACS-Flugzeugen.

„Die AWACS-Maschinen aber sind fliegende Gefechtsstände. Hoch genug

aufgestiegen im Himmel über der Türkei, kann die NATO erstaunlich weit nach Irak

hineinschauen ... 500 Kilometer weit." (Frankfurter Rundschau vom 13.12.02)

Der Verteidigungspolitische Sprecher der CDU/CSU Bundestagsfraktion Christian Schmidt

schlußfolgert daraus,

„dass eine AWACS-Beteiligung deutscher Soldaten mit einem Kampfeinsatz

gleichzusetzen ist." (Ebenda)

Diese Zusicherung des Bundeskanzlers, den USA für die Vorbereitung und Durchführung

eines Militärschlags gegen den Irak Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechte zu

gewähren und sich darüber hinaus auch an Einsätzen von AWACS-Flugzeugen mit deutscher

Besetzung direkt zu beteiligen, ist ein Bruch des Artikels 26 Abs. 1 GG durch mittelbare wie

unmittelbare Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Vorbereitung eines

Angriffskrieges der USA gegen den Irak und verstößt somit gegen § 80 StGB, der die

Vorbereitung eines Angriffskrieges unter Strafe stellt.

II. Tatbestand

1.) Artikel 25 und 26 GG

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts werden durch Artikel 25 GG in die deutsche

Rechtsordnung transformiert. Er lautet:

„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechts. Sie

gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die

Bewohner des Bundesgebiets."

Die Streitfrage, welchen Rang sie dort einnehmen, ist in diesem Zusammenhang nicht von

Belang. Jedenfalls verpflichten die allgemeinen Regeln die Bundesregierung unmittelbar und

besitzen Verfassungsrang. Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört das Verbot der

Androhung und Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen nach Art. 2

Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen und das darin eingeschlossene Aggressionsverbot.

Diese Verbote sind außer in der Charta auch gewohnheitsrechtlich verankert, universal

verbindlich und vom Charakter eines ius cogens.(Vgl. Herdegen in Maunz/Dürig, GG Art. 25,

Rdnr. 20 und 26) Ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot beispielsweise in

Form der Beteiligung an einem Angriffskrieg stellt nicht nur eine schwere Verletzung einer

allgemeinen Regel des Völkerrechts dar, sondern ist somit auch verfassungswidrig.

Eine gesonderte verfassungsrechtliche Absicherung im Hinblick auf das Gewaltverbot

erfolgte in Art. 26 GG „Verbot des Angriffskrieges". Absatz 1 lautet:.4

„Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das

friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines

Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu

stellen."

Damit wird eine verfassungsrechtliche Friedenspflicht aller Bundesorgane statuiert. Es ist

nicht nur die Vorbereitung eines Angriffskriegs verfassungswidrig, sondern auch andere

friedensstörende Handlungen. Kernpunkt ist jedoch die Verfassungswidrigkeit von

Handlungen zur Vorbereitung eines Angriffskrieges.

Bei Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 9. Auflage 1999 Art. 26 Rdnr. 1

heißt es unter Berufung auf Maunz/Dührig, Art. 26 Rdnr. 1:

„Durch Art. 26 soll der Friedenswille des deutschen Volkes ‚und eine

verfassungsrechtliche Sicherung eines völkerrechtsfreundlichen (und zwar eines

völkerfriedensrechtsfreundlichen) Verhaltens der Bundesrepublik und ihrer Organe’

verfassungsrechtlich garantiert werden".

Art. 26 ist unmittelbar geltendes Recht und verpflichtet die Bundesorgane entsprechend.

Damit unterfallen Vorbereitungshandlungen der Verfassungswidrigkeit und Strafbarkeit.

2.) 2+4 Vertrag

Die Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit der Zusicherungen des Bundeskanzlers wird

auch durch die spezielle Verpflichtung Deutschlands aus Art. 2 des Vertrages über die

abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. 9. 1990 (2+4-Vertrag)

verdeutlicht, wonach die beiden deutschen Regierungen ihre Erklärungen bekräftigen, „dass

von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird".

Die vom Bundeskanzler zugesicherte Bewegungsfreiheit der USA in Deutschland für die

Vorbereitung und Durchführung eines Angriffskriegs gegen den Irak und die personelle

Beteiligung an AWACS-Einsätzen bedeutet, dass von deutschem Boden wieder Krieg

ausgeht. Das ist eine schwere Verletzung des 2+4-Vertrages.

Seit Inkrafttreten des 2+4-Vertrages hat Deutschland nach Art. 7 „volle Souveränität über

seine inneren und äußeren Angelegenheiten" und ist nicht mehr den bis dahin bestehenden

Resten des Besatzungsrechts unterworfen. Die volle Souveränität Deutschlands schließt die

vollständige und uneingeschränkte Gebietshoheit ein. Aus der Gebietshoheit resultiert die

Lufthoheit und die Folge ist, „dass jede Benutzung des Luftraumes durch andere Staaten

grundsätzlich von der Zustimmung des Bodenstaates abhängig ist" (Ignaz Seidl-Hohenveldern

[Hrsg.], Lexikon des Rechts, Völkerrecht, S. 201). Es ist zu fordern, dass Deutschland von

seiner vollen Souveränität in einer dem Völkerrecht gemäßen Weise Gebrauch macht. In Art.

3 des Abkommens vom 7. 12. 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt wird festgestellt,

dass kein Militärluftfahrzeug eines Vertragspartners „das Gebiet eines anderen Staates

überfliegen oder dort landen [darf], ohne die Erlaubnis, die es durch eine besondere

Vereinbarung oder auf andere Weise erhalten hat, und nur nach Maßgabe der darin

festgelegten Bedingungen". Deutschland hat Kraft des in der UNO-Charta und

gewohnheitsrechtlich verankerten völkerrechtlichen Prinzips der Souveränität das Recht und

sogar die Pflicht, die Nutzung des deutschen Territoriums, von Stützpunkten auf dem.5

Landgebiet Deutschlands und des Luftraums über Deutschland durch die Streitkräfte der USA

für einen Militärschlag gegen den Irak zu untersagen.

3.) § 80 StGB

Durch § 80 StGB wird dieser Verfassungsauftrag des Art. 26 Abs. 1 S. 2 GG im wesentlichen

strafrechtlich umgesetzt. Er lautet:

„Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundes-

republik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines

Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Frei-

heitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft."

Die Zusicherung des Bundeskanzlers zur mittelbaren und unmittelbaren Beteiligung der

Bundesrepublik Deutschland an einem Militärschlag gegen den Irak stellt eine solche

Vorbereitungshandlung i. S. des § 80 StGB dar. Das Verbot der Vorbereitung eines

Angriffskriegs schließt selbstverständlich das nicht ausdrücklich genannte Verbot des

Angriffskriegs selbst ein. (So Umbach/Clemens [Hrsg.], Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar

und Handbuch Bd. I, Heidelberg 2002, S. 1582 unter Berufung auf das argumentum a minore

ad majus)

a) Tathandlung

Vorbereiten eines Angriffskrieges

Zur Bestimmung des Begriffs des Angriffskrieges ist der Rückgriff auf das Völkerrecht

erforderlich. Danach führt ein Staat einen Angriffskrieg, wenn er unter Verletzung des

Gewaltverbots in Art. 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen Waffengewalt gegen

einen anderen Staat anwendet, ohne dass dafür im Völkerrecht Rechtfertigungsgründe

gegeben sind.

Art. 2 Ziffer 4 der Charta lautet:

„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die

territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete

oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder

Anwendung von Gewalt."

Der Begriff des Angriffskrieges wird hier zwar nicht verwendet. Aus dem

Sachzusammenhang mit anderen Bestimmungen der Charta ergibt sich jedoch, dass das

Verbot des Angriffskrieges in das Gewaltverbot des Art. 2 Ziffer 4 eingeschlossen ist.

Zur näheren Bestimmung eines Angriffskrieges ist die Definition des Begriffs Aggression

durch die im Konsens angenommene Resolution der Generalversammlung A/3314 (XXIX)

vom 14. 12. 1974 (Europa-Archiv, Folge 12/1975, S. D 318) heranzuziehen. Nach Art. 2 ist es

ein „Beweis des ersten Anscheins für eine Angriffshandlung", wenn ein Staat als erster

Waffengewalt anwendet. Art. 3 zählt als Angriffshandlungen auf:

a) die Invasion durch die Streitkräfte eines Staates auf das Gebiet eines anderen Staates,

b) die Beschießung oder Bombardierung des Hoheitsgebiets eines Staates durch die

Streitkräfte eines anderen Staates oder die Anwendung von Waffen jeder Art durch einen.6

Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates und

c) der Angriff durch die Streitkräfte eines Staates gegen die Land-, See- oder Luftstreitkräfte

eines anderen Staates.

Der geplante Militärschlag der USA gegen den Irak stellt solche unter Buchst. a) bis c)

aufgeführte Angriffshandlungen dar. Eben diese Handlungen drohen die USA dem Irak an. So

hat die US-Administration mehrfach öffentlich verlautbart, dass sie militärisch den Irak

entwaffnen werde, wenn es der UNO nicht gelingt.

US-Präsident Bush hat bei einem Treffen mit dem mexikanischen Präsidenten Vicente Fox

am 27.10.02 angekündigt:

„Wenn die Vereinten Nationen nicht handeln und wenn Saddam Hussein nicht

abrüstet, werden wir eine Koalition anführen, die ihn entwaffnet."

Es ist auch das erklärte Ziel der US-Regierung Saddam Hussein und sein Regime zu stürzen.

Im Gegensatz dazu macht die französische Verteidigungsministerin Michele Alliot-Marie

deutlich:

Aber es gehört nicht zu den Aufgaben der internationalen Gemeinschaft, ein Regime

zu stürzen. Es geht ausschließlich um die Beseitigung der Massenvernichtungswaffen,

wenn es sie denn gibt. Das ist alles, Punkt – auch wenn manche in Washington andere

Ziele verfolgen mögen." (Spiegel 49/2002, S. 142)

Die dazu gegenwärtig laufenden Vorbereitungshandlungen der USA, welche nachfolgend

näher beschrieben werden (vgl. Abschnitte zu Bestimmtheit und b) Taterfolg) verstoßen

gegen das Verbot der Drohung mit Waffengewalt. Sie gehören zur den Vorbereitungen eines

Angriffskrieges, denn Vorbereitung ist jede den geplanten Krieg fördernde Tätigkeit

beliebiger, auch an sich wertneutraler Art; auch mittelbare und Vorbereitung der Vorbereitung

genügen (vgl. Komm. StGB, Tröndle, zu § 80). Es spricht somit bereits der Beweis des ersten

Anscheins für die Vorbereitung eines Angriffskrieges seitens der USA gegen den Irak, an der

die Bundesrepublik Deutschland mittelbar durch die verbindliche Zusicherung von Überflugs-

Bewegungs- und Transportrechten für amerikanische Streitkräfte sowie darüber hinaus auch

unmittelbar durch Teilnahme deutscher Soldaten an AWACS-Einsätzen beteiligt sein wird.

In Art. 5 der vorgen. Resolution der Generalversammlung heißt es weiter:

„Keine Überlegung irgendwelcher Art, ob politisch, wirtschaftlich, militärisch oder

sonst wie, kann als Rechtfertigung für eine Aggression dienen."

Ein Militärschlag der USA gegen den Irak ist damit ein schwerer Verstoß gegen das Verbot

der Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen. Er richtet sich gegen die

territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit des Irak und ist auch im übrigen

nicht mit den Zielen der Vereinten Nationen vereinbar. Die Ziele der Vereinten Nationen sind

in Art. 1 der Charta festgeschrieben. In Ziffer 1 heißt es hierzu:

„den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck

wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten

und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken

und internationale Streitigkeiten und Situationen, die zu einem Friedensbruch führen.7

könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des

Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen".

Ein Militärschlag der USA ist darüber hinaus auch eine „Angriffshandlung" im Sinne von

Art. 39, die den Sicherheitsrat zu Maßnahmen gegen die USA nach Kapitel VII berechtigen

würde, sowie ein „bewaffneter Angriff gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen" im Sinne

von Art. 51 der Charta, der das Selbstverteidigungsrecht des Irak auslöst. Die nicht identische

Verwendung der Begriffe Gewalt, Angriffshandlung und bewaffneter Angriff in der Charta ist

im vorliegenden Fall unerheblich, weil alle drei Begriffe auf einen Militärschlag der USA

zutreffen. In der Erklärung über die Prinzipien des Völkerrechts vom 24. 10. 1970, Resolution

der Generalversammlung 2625 (XXV) und in der Erklärung über die Verstärkung der

Wirksamkeit des Gewaltverbots vom 18.11. 1987, Resolution 42/22, beide im Konsens

angenommen, wird der Inhalt des Gewaltverbots näher definiert. Nach der

Prinzipienerklärung darf eine Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung „niemals als Mittel

zur Regelung internationaler Probleme angewandt werden". Ferner heißt es: „Die Staaten

haben die Pflicht, von Vergeltungsmaßnahmen, die die Anwendung von Gewalt einschließen,

Abstand zu nehmen." (Vereinte Nationen 4/78, S. 138 ff.). Hervorzuheben ist, dass bereits die

Androhung von Gewalt verboten ist. Seitens der USA gegen den Irak ist eine solche

Androhung seit Längerem im Gange (vgl. obige Ausführungen).

Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Vorbereitung eines Angriffskrieges

Im Hinblick auf den zu prüfenden Tatbeitrag des Bundeskanzlers Gerhard Schröder bei der

Vorbereitung eines Angriffskrieges gegen den Irak ist Art. 3 Buchst. f) der

Aggressionsdefinition lt. Resolution der Generalversammlung A/3314 (XXIX) vom

14.12.1974 heranzuziehen. Danach gilt als Angriffshandlung auch

„die Handlung eines Staates, die in der Duldung besteht, dass sein Hoheitsgebiet, das

er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu

benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen".

„Völkerrechtswidrig handelt freilich nicht nur der Aggressor, sondern auch derjenige

Staat, der einem Aggressor hilft, etwa indem er auf seinem Hoheitsgebiet dessen

kriegsrelevante Aktionen duldet oder gar unterstützt." (vgl. Dieter Deiseroth, Am

Abgrund des Verfassungsbruchs, Frankfurter Rundschau vom 11.09.02)

Das trifft auf den zu prüfenden Fall in vollem Umfang zu. Die Zusicherung des

Bundeskanzlers, den USA Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechte für den in

Vorbereitung befindlichen Krieg gegen den Irak zu gewähren, ist eine solche Handlung. Sie

geht aufgrund der ausdrücklichen Einräumung dieser Rechte sogar noch über eine bloße

passive Duldung hinaus. Die Bundesrepublik Deutschland ist damit durch die zur Verfügung

Stellung ihres Hoheitsgebietes für Überflugs-, Bewegungs- und Transportrechte

amerikanischer Streitkräfte im Falle eines Militärschlags gegen den Irak an der Vorbereitung

eines Angriffskrieges auf Seiten der kriegführenden Macht beteiligt.

Aus diesem Grund haben auch frühere Bundesregierungen derartige Rechte nicht eingeräumt.

So wurde beispielsweise im Jahre 1973 durch die SPD-Regierung unter Willy Brandt

untersagt, Israel über Bremerhaften mit US-Rüstungsgütern zu versorgen und 1986 wurde der

Überflug zum Angriff auf Lybien nicht gestattet.

Aufgrund dieser Zusicherung wurde auch auf deutschem Territorium mit den

Vorbereitungshandlungen der US-Streitkräfte für einen Krieg gegen den Irak begonnen. So.8

sollen auf der US-Basis im bayerischen Grafenwöhr massiv Soldaten verschiedener

Spezialeinheiten zusammengezogen werden. Hierbei ist von bis zu 3.400 Soldaten mit

Familienangehörigen die Rede. Entsprechende Berichte wurden von der Bundesregierung

bestätigt. Daneben wird zu Beginn des nächsten Jahres auf den rheinland-pfälzischen US-Luftwaffenstützpunkten

Ramstein und Spangdahlem mit dem Bau der größten Start- und

Landebahnen in Europa begonnen. Nach den Plänen der US-Army wird der Übungsplatz

zusammen mit Ramstein und Spangdahlem bei zukünftigen US-Militäreinsätzen vor allem in

der Golfregion und in Zentralasion, d.h. auch bei einem Krieg gegen den Irak, eine neue und

wesentlich größere Rolle spielen (vgl. JW vom 05.11.02)

Darüber hinaus berichtete die Bildzeitung in ihrer Ausgabe vom 16.10.02:

„Die USA haben vier Tarnkappenbomber vom Typ Night Hawk von New Mexico auf

den Stützpunkt Spangdahlem (Rheinland-Pfalz) verlegt. Derzeit werden nach Air

Force Angabe Starts und Landungen geübt. Die Bomber (Wert 100 Millionen US-Dollar)

hatten im Golfkrieg 1991 mit ihren lasergesteuerten Raketen 40% aller Ziele

im Irak getroffen."

Mit seiner Zusicherung, dass AWACS-Einsätze im Kriegsfall auch mit deutschen Soldaten

geflogen werden, wenn die NATO-Flugzeuge auf Anforderung der USA im bevorstehenden

Krieg gegen den Irak eingesetzt werden, geht Bundeskanzler Schröder über die bisher

mittelbar zugesagte Beteiligung deutlich hinaus. Hierbei handelt es sich eindeutig um die

Beteiligung an Militäraktionen gegen den Irak. AWACS-Flugzeuge dienen gerade dazu,

gegnerische Flugzeuge oder Schiffe auch in weiter Entfernung zu erkennen und

Gegenmaßnahmen zu steuern. Hinzu kommt, dass zu jeder Flugzeugbesatzung auch mehrere

Jagdleitoffiziere gehörden, die Zielzuweisungen an eigene Jagdbomber durchführen können.

Im Zeitalter der sogenannten Hightech-Kriege handelt es sich hierbei unzweideutig um eine

aktive Beteiligung, so dass die AWACS-Beteiligung deutscher Soldaten mit Kampfeinsätzen

gleichzusetzen ist.

Bestimmtheit

Der von Seiten der USA gegen den Irak geplante Krieg ist in der Art seiner Durchführung in

den Grundzügen umrissen und der Zeitpunkt des Ausbruchs absehbar. So haben die USA vor

wenigen Tagen den Abschluss ihres Truppenaufbaus bekannt gegeben. Es handelt sich hierbei

um ein Kontingent von 60.000 bis 70.000 Mann, welches in verschiedenen Regionen des

Nahen Ostens (z.B. Eritrea) rings um den Irak, in Äthiopien, Dschibuti, Katar u. a. stationiert

ist. In Kuwait allein sind bereits 12.000 GI stationiert, in Saudi-Arabien 5.000 Soldaten, in

Bahrain 4.200 und in Oman weitere 3.000. 20.000 Mann befinden sich auf See. Ebenfalls im

Dezember d.J. wurde die 1,5 Milliarden US-Dollar teure Militärbasis im Scheichtum Katar

fertiggestellt, welche mit modernsten Kommando- und Kommunikationsmitteln ausgestattet

ist und auf welcher ebenfalls zwischenzeitlich weitere 3.000 ausländische Militärs stationiert

wurden. Seit dem 09.12.02 läuft überdies in der Region des Persisch-Arabischen Golfs eine

Stabsübung der US-Streitkräfte unter dem Codenamen „Internal Look" ab, mit dem die

Einsatzfähigkeit des neuen mobilen US-Kommandozentrums im Emirat Katar mit Blick auf

den bevorstehenden Angriff auf den Irak getestet wird.

Der geplante Angriff selbst soll zunächst wochenlange massive Bombardements beinhalten.

Da davon ausgezugehen ist, dass sich die irakische Armee in den Grossstädten verbarikadiert,

Artillerie, Luftabwehr und Panzer in den Wohnvierteln versteckt, ist allein für den Fall

ausschließlicher konventioneller Kriegsführung nach Expertenschätzungen mit ca. 250.000.9

zivilen Toten zu rechnen. Bagdad würde mit seinen 5 Millionen Einwohnern im

Straßenkampf erobert werden.

b) Taterfolg

Die Kriegsgefahr besteht bereits, denn es ist mit dem Ausbruch des Krieges in kürzester Frist

zu rechnen. Nach offiziellen Verlautbarungen, Presseberichten und Expertenmeinungen wird

mit einem Kriegsbeginn im Januar 2003 gerechnet. Durch die Nachrichtenagentur Reuters

wurden 18 Militärexperten an renommierten Instituten in Europa, den USA, im Nahen Osten

und in Asien befragt. Die Mehrzahl geht davon aus, dass ein Krieg gegen den Irak

wahrscheinlich oder sehr wahrscheinlich ist und im Januar bzw. Februar nächsten Jahres

beginnen wird (vgl. Neues Deutschland vom 11.12.02, S. 1).

Diese Kriegsgefahr erstreckt sich auch auf die Bundesrepublik Deutschland, welche durch die

Zusicherung des Bundeskanzlers ihr Hoheitsgebiet für Rechte amerikanischer Streitkräfte zur

Verfügung stellt und somit mittelbar zu den kriegsführenden Ländern gehört.

Neben dieser unmittelbaren Gefahr aufgrund eigener konkreter Beteiligung ergeben sich

diverse weitergehende Kriegsgefahren, von denen auch Deutschland tangiert wird. So besteht

die reale Gefahr, dass die israelische Armee in den Krieg hineingezogen wird bzw. selbst

eingreift, wie bereits im Golfkrieg geschehen. Entsprechende Anforderungen der israelischen

Regierung zur Lieferung von unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallendem Gerät an

Deutschland wurden bereits gestellt. Damit wäre die große Gefahr einer flächenhaften

Ausbreitung des Kriegsgeschehens im gesamten Nahen Osten mit unabsehbaren Folgen auch

für die Bundesrepublik Deutschland verbunden. Hinzukommt die Gefahr des Einsatzes von

Massenvernichtungswaffen. So wird der Einsatz sogenannter taktischer nuklearer Waffen von

Seiten der USA nach Expertenmeinung nicht ausgeschlossen. Dies bedeutet eine ernsthafte

Gefahr für den gesamten Weltfrieden.

c) Täter

Der Bundeskanzler kommt als Täter für die Vorbereitung eines Angriffskrieges in Betracht,

da er gemäß Art. 65 GG die Richtlinien der Politik, damit auch der Sicherheits- und

Verteidigungspolitik, bestimmt und hierfür die Verantwortung trägt. Aufgrund seiner

Zusicherung erteilt der Bundesminister für Verteidigung Peter Struck die erforderlichen

Befehle an die deutschen Streitkräfte zur Gewährleistung der eingeräumten Überflugs-,

Bewegungs- und Transportrechte sowie zur Beteiligung deutscher Soldaten an AWACS-Einsätzen.

d) Vorsatz

Die Zusicherungen des Bundeskanzlers, Überflugs- Bewegungs- und Transportrechte zu

gewähren und darüber hinaus auch die deutsche Besetzung von AWACS-Flugzeugen bei

Einsätzen im bevorstehenden Krieg gegen den Irak beizubehalten, sind Handlungen, die

sowohl geeignet ist als auch mit der Absicht vorgenommen wurden, die Führung eines

Angriffskriegs vorzubereiten und damit das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören.

In diesem Zusammenhang erinnert Hartwig (in Umbach/Clemens, a.a.O., S. 1584 f.) an die

Ablehnung von Ermittlungen auf zahlreiche Anzeigen wegen Vorbereitung eines

Angriffskriegs nach §§ 80 und 80a StGB durch den Generalbundesanwalt wegen der

Beteiligung Deutschlands am NATO-Krieg gegen Jugoslawien, „weil Anhaltspunkte für eine

Straftat fehlten"..10

„Er [der Generalbundesanwalt] hat dabei festgestellt, dass der Begriff des

Angriffskrieges im Zusammenhang mit Friedensstörung ausgelegt werden müsse; als

Angriffskrieg können nur solche Handlungen verstanden werden, welche geeignet

seien und in der Absicht begangen würden, das friedliche Zusammenleben der Völker

zu stören. Bei dem Militäreinsatz der NATO sei es aber nicht um eine Friedensstörung

gegangen, sondern im Gegenteil habe einer durch die jugoslawische Staatsführung

verursachten Friedensstörung ein Ende gesetzt werden sollen; damit habe der Frieden

wieder hergestellt werden sollen. Diese Argumentation erweist sich allerdings insofern

als problematisch, als noch hinter jedem Krieg die Absicht steht, den Frieden wieder

herzustellen; würde ein Friedenswille in diesem Sinn den Tatbestand des Krieges

ausschließen, ließe sich ein Angriffskrieg schlechthin nicht mehr definieren."

Ein amerikanischer Militärschlag ist – wie oben ausgeführt – ein durch nichts gerechtfertigter

völkerrechtswidriger Angriffskrieg. Ein Angriffskrieg ist eo ipso „geeignet", „das friedliche

Zusammenleben der Völker zu stören". Seine im Gang befindliche Vorbereitung und die

mittelbare Teilnahme Deutschlands daran dient nicht der Beseitigung einer Friedensstörung

durch den Irak sondern ist geeignet, das friedliche Zusammenleben der Völker im Nahen

Osten und darüber hinaus empfindlich und mit unabsehbaren Folgen zu stören. Auch hat der

Irak zu keinem Zeitpunkt gedroht, die USA oder ihre Verbündeten anzugreifen. Das Regime

in Bagdad hat lediglich auf sein Recht auf Selbstverteidigung gem. Art. 51 der Charta der

Vereinten Nationen für den Fall eines Angriffs hingewiesen.

Die Zusicherungen des Bundeskanzlers sind absichtsvolle Handlungen, deren

friedensstörende und einen Angriffskrieg vorbereitende Wirkung dem Handelnden klar sein

musste. Die Absicht ist aus den Umständen zu folgern, nicht aus den öffentlichen Erklärungen

des Handelnden. Hertwig (a.a.O. S. 1587) bemerkt zutreffend:

„Allerdings kann durch dieses subjektive Tatbestandsmerkmal die Anwendbarkeit von

Art. 26 I sehr eingeschränkt werden, wenn nämlich Absicht dahin verstanden wird,

dass eine Handlung primär auf eine Friedensstörung gerichtet ist. Denn eine solche

Zielrichtung des eigenen Verhaltens wird regelmäßig von keinem Staatsorgan und

keiner Privatperson eingeräumt. Von einer Absicht des Handelnden ist unabhängig

von dessen Bekundungen regelmäßig auszugehen, wenn die fragliche Handlung

offensichtlich zu einer Friedensstörung führen und die Person, die sie ausführt, sich

daher dessen bewusst sein muß."

Ein vorhandenes Bewußtsein über die Rechtswidrigkeit des sich in Vorbereitung befindlichen

Angriffskrieges und damit eine verbundene Absicht ergibt sich auch aus verschiedenen

Äußerungen des Bundeskanzlers. So stellte Gerhard Schröder noch am 15.03.2002 klar, dass

sich Deutschland ohne Zustimmung des UN-Sicherheitsrates auf keinen Fall an einem

Militärschlag der USA gegen den Irak beteiligen werden. In dieser relativierenden Äußerung

kommt das Wissen über die fehlende rechtliche Legitimation eines solchen Krieges zum

Ausdruck. Aus diesem Grunde lehnt nunmehr auch Bündnis 90/Die Grünen die von dem

Bundeskanzler eingeräumten Überflugsrechte u.a. logistische Beteiligung sowie AWACS-Einsätze

unter deutscher Beteiligung für den Fall ab, dass der geplante und vorbereitete

präventive Angriffskrieg der USA gegen den Irak ohne entsprechenden Mandat der UNO

geführt wird. Angelika Beer, die neu gewählte Bundesvorsitzende von Bündnis 90/Die

Grünen weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin:

„Das Grundgesetz steht vor der Bündnisverpflichtung.".11

Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob eine UNO-Mandatierung die notwendige

völkerrechtliche Legitimation herbeiführen würde, da eine solche Resolution bislang nicht

vorliegt und derzeit auch nicht absehbar ist, dennoch jedoch die Vorbereitungen für einen

Militärschlag gegen den Irak in vollem Gange und zum großen Teil bereits abgeschlossen

sind. Überdies hat Bundeskanzler Schröder seine Zusicherung der Überflugs-, Bewegungs-

und Transportrechte sowie der deutschen Beteiligung an AWACS-Einsätzen nicht von einer

UNO-Mandatierung abhängig gemacht.

3. Rechtfertigungsgründe

Es bestehen keine völkerrechtlichen Rechtfertigungsgründe für einen Militärschlag der USA

gegen den Irak, die eine Ausnahme vom Gewaltverbot begründen könnten. Ein Militärschlag

der USA ist weder vom Recht auf Selbstverteidigung umfaßt noch stellt er einen

Anwendungsfall von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen dar. Es gibt auch keine

Bündnisverpflichtung zur Duldung von völkerrechtswidrigen Aktionen des Bündnispartners

von deutschem Territorium aus bzw. sogar zur aktiven Beteiligung an Militäreinsätzen.

Entgegen stehende Absprachen sind völkerrechtswidrig.

a) Völkerrechtliche Rechtfertigungsgründe

Recht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung

Art. 51 der Charta bestätigt das Recht jedes Staates auf individuelle oder kollektive

Selbstverteidigung „im Falle eines bewaffneten Angriffs" gegen ihn. Ein bewaffneter Angriff

des Irak gegen die USA oder einen anderen Staat steht offensichtlich nicht bevor. Der Irak hat

zu keinem Zeitpunkt damit gedroht, die USA oder ihre Verbündeten anzugreifen. Ein

Militärschlag kann also mit dem Recht auf Selbstverteidigung nicht gerechtfertigt oder

entschuldigt werden (Vgl. dazu Dieter Deiseroth, Am Abgrund des Verfassungsbruchs,

Frankfurter Rundschau vom 9. 11. 2002 unter III.). Die US-Regierung kann sich somit nicht

auf Artikel 51 der UN-Charta berufen.

Auch Berufungen auf „präventive Selbstverteidigung" ,"humanitäre Intervention",

„Handlungsunfähigkeit des Sicherheitsrats", „Nothilfe für Minderheiten", „Kampf gegen den

Terrorismus", „Besitz von Massenvernichtungswaffen", "menschenfeindliches Regime"

laufen ins Leere. Sie bieten keinen juristischen Rechtfertigungsgrund für Militärschläge gegen

einen Staat, sondern sind völkerrechtlich unzulässig. Zudem treffen die diesen Berufungen

zugrunde liegenden Sachverhalte mit Ausnahme der derzeit durch die UNO vorgenommenen

Prüfung eines etwaigen Besitzes von Massenvernichtungswaffen für den Irak nach dem

derzeitigen Erkenntnisstand nicht zu. So ist kein Grund für eine „präventive

Selbstverteidigung" ersichtlich. Ein Angriff des Irak auf die USA oder einen anderen Staat –

ob mit irakischen Massenvernichtungswaffen oder durch irakisch gesteuerte Akte des

internationalen Terrorismus - steht offensichtlich nicht bevor.

Selbst wenn im Wege einer weitergehenden Auslegung des Art. 51 der Charta der VN ein

Recht auf präventive Selbstverteidigung mitunter bejaht wird, so beispielsweise von der US-Regierung

(Im September d.J. wurde durch die Bush-Administration eine Sicherheitsdoktrin

vorgestellt, mit der die Strategien der „Eindämmung" und „Abschreckung" durch das

Konzept „Präventivschlag" abgelöst wurden.), sind im vorliegenden Fall die dafür

notwendigen Voraussetzungen nicht Ansatz weise gegeben. Dr. Dieter Deiseroth, Mitglied

des wissenschaftlichen Beirates bei der IALANA und Richter am Bundesverwaltungsgericht.12

führt hierzu zutreffend in einem Beitrag für die Frankfurter Rundschau vom 11.09.2002 unter

der Überschrift „Am Rande des Verfassungsbruchs" aus:

„Selbst diejenigen Völkerrechtler, die im Wege einer ausdehnenden Interpretation ein

Recht auf präventive Selbstverteidigung aus Artikel 51 der UN-Charta ableiten,

begrenzen dies freilich auf den Fall, dass eine ‚eindeutige und gegenwärtige

gravierende Gefahr‘ bestehen muss und dass in dieser Zwangslage keine anderen

Mittel zur Abwehr der akuten Gefahr zur Verfügung stehen. Davon kann indes

gegenwärtig im Konflikt zwischen der US-Regierung und dem Saddam Hussein-Regime

keine Rede sein...Würde man...ein Recht auf präventive Selbstverteidigung

anerkennen, würde es damit letztlich dem einzelnen Staat überlassen, nach seinem

Gutdünken über einen drohenden Angriff zu entscheiden."

Dieser Position schließt sich die Mehrzahl der deutschen Völkerrechtler an,

„denn das wäre ein Einfallstor zur einseitigen Gewaltanwendung" (vgl. Andreas

Paulus, zitiert in Berliner Zeitung vom 11.12.02, S. 7),

so u. a. Andreas Paulus und Prof. Jochen Frowein.

Das Mißtrauen der internationalen Gemeinschaft gegenüber dem politischen System im Irak

ist begründet aber kein Kriegsgrund. Der Irak hat bisher alle Auflagen der Resolution 1441

des Weltsicherheitsrates erfüllt. Weder bedroht er andere Staaten mit einem Angriff, noch

haben die Waffeninspekteure bisher den Besitz von verbotenen Waffensystemen ermittelt

noch liegt ein Nachweis über Verbindungen zu terroristischen Netzwerken vor. Der

Generalsekreträr der VN Kofi Annan hat am 12.12.02 nocheinmal darauf hingewiesen, dass

wenn der Irak seine Verpflichtungen gegenüber den VN einhält, kein Grund mehr für eine

Militäraktion besteht:

„Noch gibt es Hoffnungen auf eine friedliche Lösung, falls der Irak vollständig seinen

Verpflichtungen gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrates nachkommt." (Kofi

Annan, Generalsekretär der VN, FAZ 12.12.2002)

Maßnahmen nach Kapitel VII der UNO Charta

Der Sicherheitsrat hat die Befugnis, durch Beschluss nach Kapitel VII der Charta unter

bestimmten Bedingungen militärische Sanktionsmaßnahmen gegen einen Staat zu verhängen.

Ein solcher Beschluss liegt jedoch in Bezug auf den Irak nicht vor. Bisherige Resolutionen

des Sicherheitsrates zum Irak, zuletzt die Resolution 1441 über die Waffeninspektionen,

enthalten kein Mandat zu Militärschlägen gegen den Irak. Zwar droht diese Resolution für

den Fall, dass sich der Irak weitere erhebliche Verletzungen der Abrüstungs- und

Kontrollverpflichtungen zu Schulden kommen läßt, ernsthafte Konsequenzen an. Doch worin

diese Konsequenzen bestehen sollen und wie diese anzuordnen sind, bleibt offen. Es heißt nur

weiter, dass der Sicherheitsrat dann zur Beratung zusammen trete. Militärische Maßnahmen

wurden mit dieser Resolution weder beschlossen noch in Aussicht gestellt. Somit entfällt als

Rechtfertigungsgrund auch die Berufung auf einen Beschluss des Sicherheitsrates.

Diese Position bezieht auch die französische Verteidigungsministerin Michele Alliot-Marie,

wenn sie zu dem Schluß kommt, dass die Resolution des VN-Sicherheitsrates 1441 keine

Grundlage für ein militärisches Vorgehen gegen den Irak bietet:

„Es gibt keine Kriegsautomatik." (Spiegel 49/2002, S. 142).13

Anders sieht das offensichtlich die deutsche Bundesregierung, deren Verantwortung als

nichtständiges Mitglied im Weltsicherheitsrat ab Januar 2002 bedeutetend höher als heute

bereits einzustufen ist, die weitere Schritte gegen den Irak bereits auf der Grundlage der VN-Resolution

1441 für möglich hält.

Fraglich ist, ob eine mögliche neue Resolution des Sicherheitsrates, die die Mandatierung

eines Militärschlags gegen den Irak beinhaltet, mit den Bestimmungen der Charta vereinbar

ist oder nicht lediglich eine Bemäntelung einer Aggression der USA wäre. Der Sicherheitsrat

hat bei seinen Beschlüssen großen politischen Handlungsspielraum. Er ist jedoch an die

Charta gebunden. Ein formal ordnungsgemäßes Zustandekommen eines Beschlusses des Rats

– d. h. ohne Veto und mit mindestens neun Ja-Stimmen - garantiert noch nicht automatisch

dessen völkerrechtliche Unantastbarkeit, sondern kann auch bestimmten politischen

Kräftekonstellationen und Interessen geschuldet sein, die mit den Zielen der Charta nicht ohne

weiteres konform gehen. Der Rat muss nämlich der friedlichen Streitbeilegung nach Kapitel

VI der Charta und nichtmilitärischen Maßnahmen nach Art. 41 den Vorrang geben. Selbst

wenn die Inspektoren ein Versäumnis des Irak bei der Durchführung der Resolution 1441

melden würden, würde die Genehmigung eines Militärschlags als Antwort dem Prinzip der

Verhältnismäßigkeit widersprechen. Hinzu kommt, dass die Praxis unspezifizierter und

inhaltlich unbegrenzter Mandatierung von Staaten zu Militärschlägen durch den Sicherheitsrat

der Eigenverantwortung des Sicherheitsrates widerspricht und eine chartawidrige

Selbstentmannung des Sicherheitsrates sowie eine Preisgabe seiner in Art. 21 der Charta

festgelegten „Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen

Sicherheit" bedeutet.

b) Völkerrechtliche Bündnisverpflichtungen

Es liegen keine Rechtfertigungsgründe aus völkerrechtlichen Bündnisverpflichtungen weder

für die mittelbare und schon gar nicht für die aktive Teilnahme Deutschlands am Krieg der

USA gegen den Irak vor. Die Zusicherungen des Bundeskanzlers, deutsches Territorium für

diesen Krieg und seine Vorbereitung zur Verfügung zu stellen und deutsche Beteiligung an

AWACS-Einsätzen sicher zu stellen, kann sich weder auf den NATO-Vertrag, noch auf das

Nato-Truppenstatut und das Zusatzabkommen, noch auf bilaterale Verträge mit den USA

stützen.

NATO-Vertrag

Der NATO-Vertrag vom 4. 4. 1949 liefert keine Begründung dafür, dass Deutschland zur

Zusicherung des Bundeskanzlers verpflichtet sein könnte. Ein Militärschlag der USA gegen

den Irak ist ein Bruch des NATO-Vertrags und könnte daher Bündnispflichten nicht auslösen.

Der Vertrag enthält in Art. 1 die Verpflichtung der NATO-Mitglieder,

„in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen jeden internationalen

Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, dass der

internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und

sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung und

Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht

vereinbar ist."

Die Anwendung von Waffengewalt ist nach Art. 5 nur zum Zweck der kollektiven

Selbstverteidigung gegen einen bewaffneten Angriff möglich. Nur „im Falle eines solchen

bewaffneten Angriffs" besteht eine Pflicht, dem Angegriffenen Beistand zu leisten, wobei

jeder Staat selbst über die Art dieses Beistands entscheidet. Ein solcher Fall der.14

Selbstverteidigung ist – wie bereits ausgeführt – nicht gegeben. Die in Art. 3 des NATO-Vertrags

festgelegte „gegenseitige Unterstützung" bezieht sich auf die Erhaltung und

Fortentwicklung „der gemeinsamen Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe", nicht auf

völkerrechtswidrige Militärschläge.

Der Völkerrechtler Andreas Paulus verweist in diesem Zusammenhang darauf:

„Auch die NATO ist an das völkerechtliche Gewaltverbot gebunden." (vgl. Berliner

Zeitung vom 11.12.02, S. 7)

Gewalt ist demzufolge nur als Selbstverteidigung zulässig. Da ein Angriff des Irak gegen die

USA nicht vorliegt und auch nicht unmittelbar zu befürchten ist, kommt ein Rückgriff auf das

Selbstverteidigungsrecht nicht in Betracht (vgl. ebenda).

Im Übrigen soll der angekündigte Militärschlag gar nicht von der NATO, nach deren Regeln

und unter deren Oberkommando, sondern von einer ad hoc geschaffenen Koalition nach den

Regeln und unter dem Oberkommando der USA durchgeführt werden. Die USA wollen sich

offenbar nicht durch notwendige Abstimmungen innerhalb der NATO die Hände binden

lassen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der NATO-Vertrag Deutschland zur Duldung der

„Bewegungsfreiheit" der US-Streitkräfte auf deutschem Territorium für Aktionen verpflichten

soll, die keinen Anwendungsfall von Art. 5 des NATO-Vertrages darstellen und sich nicht im

Rahmen der NATO vollziehen.

NATO-Truppenstatut und Zusatzabkommen

Schon aus dem letztgenannten Grund ist das NATO-Truppenstatut vom 19. 6. 1951 und das

Zusatzabkommen vom 3. 8. 1959 in der Fassung vom 18. 3. 1993 für Aktionen der US-Streitkräfte

in Deutschland zur Vorbereitung und Durchführung eines Militärschlags gegen

den Irak nicht maßgeblich. Es handelt sich nicht um voraussetzungslose Vereinbarungen,

sondern um Folgeabkommen zum NATO-Vertrag. Sie regeln die Rechte und Pflichten der

US-Streitkräfte im Rahmen des NATO-Vertrags, nicht aber Aktivitäten außerhalb dieses

Rahmens. Sie beschneiden in keiner Weise das Recht der Bundesregierung, die Nutzung

deutschen Territoriums für einen Militärschlag der USA zu untersagen. Die

Stationierungsabkommen dienen nicht der Absicherung militärischer Schläge der USA gegen

andere Staaten sondern der Verteidigung der NATO-Mitglieder gegen einen bewaffneten

Angriff. Eine mit diesem Stationierungszweck nicht übereinstimmende Verwendung der

Streitkräfte der USA kann Kraft der Souveränität Deutschlands verweigert und muss

verweigert werden, wenn dies völkerrechtlich und verfassungsrechtlich geboten ist. Die

Verwendung deutschen Territoriums durch die USA verbleibt in der Entscheidungskompetenz

Deutschlands.

Im Truppenstatut werden Fragen der Rechtsstellung der Truppen eines NATO-Staates und

ihres zivilen Gefolges beim Aufenthalt in einem anderen NATO-Staat detailliert geregelt. Das

betrifft Ein- und Ausreise, Gerichtsbarkeit, Steuern, Zölle, Übungen und Manöver usw. Das

Zusatzabkommen enthält spezielle Regelungen für den Aufenthalt von NATO-Truppen in

Deutschland. Diese Vereinbarungen beschränken das Recht Deutschlands nicht, über die

Nutzung des deutschen Territoriums durch fremde Streitkräfte zu militärischen Aktionen in

dritten oder gegen dritte Staaten zu entscheiden. Sie gewähren keine

„Bewegungsmöglichkeiten unserer Freunde in Deutschland", die man nicht einschränken

wolle, weil man Verträge einhalten müsse, wie Bundeskanzler Schröder behauptet..15

Das Zusatzabkommen wurde nach der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschland sowie

in Anbetracht der Bestimmungen des Einigungsvertrags vom 31.8. 1990 und des 2+4-Vertrags

überprüft und 1993 geändert. Die Bundesregierung betonte in ihrer Denkschrift zu

dieser Vertragsänderung als „grundlegende Verbesserung" die nunmehrige

„Zustimmungsbedürftigkeit aller Land- und Luftübungen der Entsendestaaaten außerhalb der

Liegenschaften, die ihren Streitkräften zur ausschließlichen Benutzung überlassen sind"

(Deutscher Bundestag, Drucksache 12/6477, S. 59). Zur Neufassung des Art. 45 des

Zusatzabkommens wird festgestellt, dass es

„künftig von der Zustimmung deutscher Behörden ab[hängt], unter welchen

Bedingungen ein Entsendestaat Manöver oder andere Übungen außerhalb der ihm zur

ausschließlichen Nutzung überlassenen Liegenschaften durchführen darf".

Gleiches gilt nach der Neufassung von Art. 46 für Übungen und Manöver im Luftraum. Sie

unterliegen der Zustimmung deutscher militärischer Behörden. (Ebenda, S. 66) Wenn schon

Manöver und Übungen zustimmungspflichtig sind, dann umso mehr Truppenbewegungen zur

Vorbereitung und Durchführung eines Militärschlags. Eine Zustimmung kann dann aber auch

Kraft der Souveränität Deutschlands verweigert und muss verweigert werden, wenn dies

völkerrechtlich und verfassungsrechtlich geboten ist.

Als „grundlegende Verbesserung" wird in der Denkschrift ferner die „grundsätzliche Geltung

des deutschen Rechts " auch auf den Liegenschaften der Entsendestaaten herausgestellt

(Ebenda, S.59). Zur Achtung des Rechts des Aufenthaltsstaates durch eine

Stationierungstruppe verpflichtet bereits generell Art. II des Truppenstatuts. In dem insoweit

weiter geltenden Art. 53 des Zusatzabkommens wird bestimmt, dass eine

Stationierungstruppe innerhalb der zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Liegenschaften

und im Luftraum darüber „die zur befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten

erforderlichen Maßnahmen treffen" kann. In den Liegenschaften sind also nur Maßnahmen

erlaubt, die der Verteidigung dienen. Das Änderungsabkommen zum Zusatzabkommen

bestimmt: „Für die Benutzung solcher Liegenschaften gilt das deutsche Recht...". Sodann

werden Ausnahmen festgelegt, die im gegebenen Fall nicht zutreffen. Zu den wesentlichsten

Bestimmungen des deutschen Rechts, die auch in den Liegenschaften der USA gelten müssen,

gehören die Verfassungswidrigkeit der Vorbereitung eines Angriffskriegs nach Art. 26 GG

und die Strafbarkeit nach § 80 StGB. Daraus ist ein Verbot der Nutzung von Liegenschaften

der USA für die Vorbereitung und Durchführung eines völkerrechtswidrigen Militärschlags

gegen den Irak abzuleiten.

Im geänderten Art. 57 des Zusatzabkommens werden den Stationierungstruppen Rechte zur

„Einreise mit Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen in die Bundesrepublik und zur Bewegung

im Bundesgebiet" nur „vorbehaltlich der Genehmigung der Bundesregierung" zugestanden.

Es heißt dann weiter:

„Transporte und andere Bewegungen im Rahmen deutscher Rechtsvorschriften

einschließlich dieses Abkommens und anderer internationalen Übereinkünfte ... gelten

als genehmigt".

Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass auch Aktionen zur Vorbereitung eines

Militärschlags gegen den Irak keiner speziellen Genehmigung bedürfen, sondern pauschal als

genehmigt gelten. Es kann sich bei den als genehmigt geltenden Bewegungen nur um

landläufige Routine-Vorgänge von den im Rahmen der NATO stationierten US-Truppenteilen

handeln, nicht aber um so schwerwiegende Aktionen, wie die Vorbereitung und.16

Durchführung von Militärschlägen gegen andere Staaten. Das zeigt auch die Denkschrift der

Bundesregierung, in der es zu Art. 57 heißt:

„Neu eingefügt worden ist der Vorbehalt der Genehmigung der Bundesregierung. Das

Erfordernis der Genehmigung beim Überschreiten der nationalen Grenzen ist

international üblich. Um nicht jede einzelne Bewegung eines Angehörigen der

Streitkräfte einer deutschen Genehmigung zu unterwerfen, ist in Absatz 1 Buchstabe a

Satz 1 zweiter Halbsatz eine Genehmigungsfiktion aufgenommen worden." (Ebenda,

S. 73)

Eine solche Position wird auch durch Dr. Dieter Deiseroth vertreten, wenn er schreibt:

„Wollen dagegen anderweitig in den USA stationierte US-Truppenteile mit Luftfahrzeugen

etwa auf ihrem Weg in den Nahen Osten (Irak pp) in Deutschland lediglich den deutschen

Luftraum benutzen oder zwischenlanden um ... und anschließend – ohne ‚NATO-Auftrag‘ –

in ein Krieg [snip - maximum size exceeded]

-- andreas
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